Alphabetische Abfrage:

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Schadenmeldung


Ist ein Schaden an der versicherten Sache eingetreten, verlangt der Versicherer vom Versicherungsnehmer eine schriftliche Schadenmeldung, aus der er Schadenursache, Schadenhergang und Schadenhöhe erkennen kann.


Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, diese Schadenmeldung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern und vor allem wahrheitsgemäß zu erstellen. Weigert sich ein Versicherungsnehmer eine Schadenmeldung abzugeben oder macht er falsche Angaben über Schadenhergang oder Schadenhöhe, wird der Versicherer, allein aufgrund dieser Tatsache, von seiner Pflicht zur Leistung frei.


Falsche Angaben bei der Schadenmeldung können sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und als Versicherungsbetrug oder auch als versuchter Versicherungsbetrug verfolgt werden.


Auch als Geschädigter oder Anspruchsteller sind Sie verpflichtet, dem Versicherer der Gegenseite bei der Klärung des Sachverhaltes zu helfen und eine entsprechende, aussagekräftige Schadenanzeige zukommen zu lassen.


Aufgrund der Schadenmeldung prüft der Versicherer seine Eintrittspflicht, denn er muss sich vergewissern, ob der angegebene Schaden auch wirklich durch eine versicherte Gefahr entstanden ist.


Zur Feststellung der Eintrittspflicht gehört auch die Kontrolle, ob die Versicherungsprämien rechtzeitig gezahlt wurden oder ob der Versicherungsnehmer bereits eine qualifizierte Mahnung bekommen hat, die den Versicherer von seiner Eintrittspflicht befreit.