Alphabetische Abfrage:

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Unfallinvalidität


Unfallinvalidität ist der unfallbedingte dauernde Verlust von Körperteilen oder die völlige bzw. teilweise Beeinträchtigung von körperlichen Funktionen oder der Arbeitskraft.


Der Invaliditätsgrad wird in der Regel nach einem Jahr festgestellt und in Prozent angegeben.


Liegt der Invaliditätsgrad nach einem Jahr noch nicht fest, weil z.B. ein Heilerfolg noch nicht abzusehen ist, kann die Entscheidung bis zum Ablauf des dritten Jahres zurückgestellt werden.


Erleichtert wird die Feststellung des Invaliditätsgrades durch die Gliedertaxe, die den Verlust einzelner Körperteile oder ihre dauernde Gebrauchsunfähigkeit mit festen Prozentsätzen bewertet. Der festgestellte Invaliditätsgrad bildet die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung. Die Entschädigung wird als Prozentsatz, bezogen auf die vereinbarte Grundinvaliditätssumme, gezahlt.


Der Invaliditätsgrad ist ein absoluter Wert, unabhängig von der Tätigkeit des Verletzten. Es spielt also keine Rolle, ob das Unfallopfer später trotz seiner Invalidität seinen Beruf wieder ausüben kann oder nicht.