Alphabetische Abfrage:

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Vermögensschaden


Tritt bei einem Schadenfall eine negative Folge ein, die weder ein Personen- noch ein Sachschaden ist, sprechen wir von einem Vermögensschaden. So ist z. B. eine nicht angetretene Urlaubsreise oder ein entgangener Gewinn aufgrund eines unverschuldeten Unfalls ein Vermögensschaden.


Das Vorliegen eines Vermögensschadens sagt aber noch nicht aus, ob irgendjemand für diesen Schaden tatsächlich Ersatz leisten muss.


Voraussetzung für den Schadenersatz ist immer entweder eine unerlaubte Handlung oder eine Haftung aufgrund einer vorausgegangenen Gefährdung, die durch ein Gesetz näher gekennzeichnet sein muss.


Ein Vermögensschaden muss messbar sein, d. h. die Schadenhöhe muss in Geld bezifferbar sein.