Alphabetische Abfrage:

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Verschuldenshaftung


Das Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet mit § 823 jeden Bürger, jeden Schaden, den er schuldhaft verursacht, in unbegrenzter Höhe zu ersetzen. Voraussetzung für die Pflicht zum Schadenersatz ist also das Verschulden, das dem Verursacher des Schadens vom Geschädigten nachgewiesen werden muss.


Kann dieser Nachweis des Verschuldens nicht geführt werden, erhält der Geschädigte kein Geld.


In einigen Lebensbereichen aber reicht die Verschuldenshaftung nicht aus. Der Gesetzgeber ist einen Schritt weitergegangen und hat durch den Begriff der Gefährdungshaftung einen weitergehenden Schutz der Allgemeinheit geschaffen.