Verschuldenshaftung Das Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet mit § 823 jeden Bürger, jeden Schaden, den er schuldhaft verursacht, in unbegrenzter Höhe zu ersetzen. Voraussetzung für die Pflicht zum Schadenersatz ist also das Verschulden, das dem Verursacher des Schadens vom Geschädigten nachgewiesen werden muss.
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