Alphabetische Abfrage:

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Unabwendbarkeit des Ereignisses


Der Begriff der Unabwendbarkeit eines Ereignisses ist mit dem Begriff der Gefährdungshaftung eng verbunden.


Zum Schutz der Gemeinschaft wurde in verschiedenen Lebensbereichen die allgemein geltende Verschuldenshaftung erweitert. Der Verursacher eines Schadens muss in diesen Bereichen auch dann für die Folgen eines Schadens aufkommen, den er nicht schuldhaft verursacht hat.


Von dieser erweiterten Verschuldenshaftung kann sich der Verursachen eines Schadens nur dann befreien, wenn er nachweisen kann, dass es sich bei dem Schaden um ein für ihn unabwendbares Ereignis gehandelt hat, das bei aller von ihm erbrachten Sorgfalt für ihn nicht vermeidbar war.


Auch im Bereich der Kraftfahrthaftpflichtversicherung findet man die Begriffe der Gefährdungshaftung und der Unabwendbarkeit eines Ereignisses.