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Unterversicherung


Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme sollte im Bereich der Schadenversicherung, z.B. Hausrat-, und Gebäudeversicherung, auch den Wert der versicherten Sachen entsprechen. Nur so kann im Versicherungsfall auch die volle Versicherungsleistung erbracht werden.


Stimmen im Versicherungsfall Versicherungssumme und Versicherungswert nicht überein, weil die Versicherungssumme zu gering gewählt wurde, wird bei einem Totalschaden nämlich nur bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme entschädigt. Bei einem Teilschaden aber muss und wird der Versicherer Unterversicherung geltend machen.


Der Versicherer setzt Versicherungswert und Versicherungssumme in ein prozentuales Verhältnis und berechnet so im gleichen Verhältnis die Entschädigung aus der Höhe des Schadens.


Sollte z.B. der tatsächliche Wert des Hausrates höher sein als die vereinbarte Versicherungssumme, kommt es zu einer Unterversicherung, die sich im Schadensfall nachteilig auswirkt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Hausrat im Wert von 80.000 Euro und einer Versicherungssumme von 50.000 Euro die Versicherung immer nur 5/8 des Schadens, max. 50.000 Euro (Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme/Versicherungswert) bezahlt.


Um einer etwaigen Unterversicherung vorzubeugen, sehen die neuen Hausratbedingungen die Möglichkeit einer Unterversicherungsverzichtsklausel vor. Der Versicherer verzichtet auf die Einrede der Unterversicherung, sofern ein bestimmter Versicherungswert pro qm Wohnfläche angesetzt wird. Auch im Bereich der Gebäudeversicherung ist eine ähnliche Regelung vorgesehen.


Viel Ärger bei der Schadenregulierung wäre unnötig und könnte vermieden werden, wenn die Versicherungssummen immer ausreichend gewählt würden. Eine zu niedrig angesetzte Versicherungssumme ist immer Sparsamkeit am falschen Fleck.