Alphabetische Abfrage:

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Schadenanzeige


Unter einer Schadenanzeige versteht man die in der Regel schriftliche Darstellung eines Schadenhergangs. Der Versicherer benötigt eine Schadenanzeige, um sich ein Bild über Schadenhergang und Schadenhöhe machen zu können und um seine Eintrittspflicht zu prüfen.


Die Schadenanzeige ist nicht unbedingt an eine feste Form gebunden. Obwohl die Versicherer in der Regel auf ihren eigenen Vordruck Wert legen, haben sie jedoch keinen Anspruch darauf. Eine formlose Schadenanzeige ist völlig ausreichend, wenn sie alle notwendigen Angaben zu und Schadenhergang enthält.


Die Schadenanzeige muss durch den Versicherungsnehmer  erstellt werden, denn der allein ist berechtigt, Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag zu stellen und die versicherten Leistungen einzufordern.


Eine Ausnahme bildet die Kraftfahrtversicherung. Hier hat auch der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung der Gegenseite.


Im Bereich der Haftpflichtversicherung ist auch der Anspruchsteller verpflichtet, seine Ansprüche schriftlich geltend zu machen und den Schadenhergang aus seiner Sicht zu schildern. Er hat aber die Möglichkeit, diese Aufgabe einem Rechtsanwalt zu übertragen, auch wenn die Versicherungsgesellschaften dies nicht unbedingt gerne sehen.


Eine Schadenanzeige muss der Wahrheit entsprechen. Versicherungsnehmer und Anspruchsteller gefährden ihre Ansprüche, wenn die Schadenanzeige nicht der Wahrheit entspricht oder wenn bewusst falsche Angaben gemacht werden.