Alphabetische Abfrage:

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Erstprämie


Die Erstprämie auch Erstbeitrag genannt, muss nach Vorlage des Versicherungsscheines durch den Versicherer vom Versicherungsnehmer unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern gezahlt werden. Der beantragte und durch den Versicherungsschein dokumentierte Versicherungsschutz tritt erst nach Zahlung der Erstprämie in Kraft.


Die in der Regel vereinbarte vorläufige Deckung erlischt rückwirkend ab Beginn, wenn der vorgelegte Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst wird.


Bei Nichtzahlung der Erstprämie hat der Versicherer mehrere Möglichkeiten:


Er kann vom Versicherungsvertrag zurücktreten und trotzdem eine Geschäftsgebühr verlangen, notfalls sogar einklagen.


Er kann aber auch auf sein Rücktrittsrecht verzichten und die volle Erstjahresprämie gerichtlich geltend machen. Dabei steht der Versicherer allerdings etwas unter Zeitdruck, denn er ist durch das Versicherungsvertragsgesetz an eine Frist von drei Monaten gebunden. Innerhalb dieser Zeit muss der Versicherer seinen Mahnbescheid vorlegen.


Unabhängig vom Verlauf einer Prämienklage ist der Versicherer im Schadensfall von jeder Leistung frei. Er hat zwar Anspruch auf die Prämie, muss aber selbst nicht leisten. Dies gilt selbst dann, wenn die Erstprämie im Nachhinein überwiesen wird. Dies mag auf den ersten Blick zwar ungerecht erscheinen, ist von Versichererseite her aber notwendig.


Bei Nichtzahlung der Folgeprämie sieht es etwas anders aus.