Alphabetische Abfrage:

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Gefährdungshaftung


Mit dem Begriff der Gefährdungshaftung hat der Gesetzgeber einen weitergehenden Schutz der Allgemeinheit geschaffen, der weit über die Verschuldenshaftung hinausgeht. Allein die Vermutung, der Schadenverursacher könne am Schaden beteiligt gewesen sein, löst bereits eine Haftung aus.


Eine Leistung aufgrund eines Anspruchs, der mit der Gefährdungshaftung begründet wird, kann nur zurückgewiesen werden, wenn der Schadenverursacher den Beweis antritt, dass der Schaden für ihn ein unabwendbares Ereignis war.


Im Gegensatz zur Verschuldungshaftung wird die Beweislast umgekehrt. Nicht mehr der Schädiger muss den Beweis eines Verschuldens führen, sondern der Verursacher muss den Beweis der Unabwendbarkeit des Ereignisses führen.


Besonders im Bereich der Kraftfahrthaftpflichtversicherung stößt eine Schadenregulierung aufgrund der Gefährdungshaftung immer wieder auf Unverständnis bei den betroffenen Kraftfahrern. Keine Schuld und trotzdem ist der Schadenfreiheitsrabatt beeinträchtigt. Das verstehe wer will