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Geschäftsplanmäßige Erklärung


Jeder Versicherer hat die Möglichkeit, über sein beabsichtigtes Tun oder Unterlassen in bestimmten Fällen eine geschäftsplanmäßige Erklärung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) abzugeben. Eine geschäftsplanmäßige Erklärung wird durch den Vorstand eines Versicherungsunternehmens abgegeben, ist in der Regel zeitlich begrenzt und bindet nach geltender Rechtsprechung ein Unternehmen nicht in letzter Konsequenz.


So sind viele geschäftsplanmäßige Erklärungen nicht einmal das Papier wert, auf dem sie gedruckt wurden und ersetzen in keinem Fall genehmigte Versicherungsbedingungen.


Im Zweifelsfall ist eine einfache besondere Vereinbarung, die von einem Sachbearbeiter unterschrieben wurde, zehnmal mehr wert, als die schönste geschäftsplanmäßige Erklärung eines Vorstandes.


Geschäftsplanmäßige Erklärungen können schließlich jederzeit auch wieder durch den Vorstand zurückgenommen werden und sind dann nicht mehr einklagbar. Vertrauen ist gut, Schriftstück ist besser