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Kündigung


Jeder Versicherungsvertrag wird von vornherein für eine bestimmte Versicherungsdauer abgeschlossen. Er kann von beiden Vertragspartnern, also sowohl von Versicherungsnehmern als auch von Versicherern nur fristgemäß zum Ablauf gekündigt werden. Fristgemäß heißt, dass die schriftliche Kündigung drei Monate vor Ablauf beim jeweiligen Partner vorliegen muss.


Der Versicherungsnehmer sollte von dieser Möglichkeit immer dann Gebrauch machen, wenn er feststellt, dass er sich bei einem anderen Versicherer wesentlich günstiger versichern könnte. Firmentreue ist gut und ehrenhaft. Aber es sollte mit dem Rechenstift entschieden werden, wenn die Zahlen zu weit auseinander gehen.


Auch der Versicherer kann und wird einen Vertrag zum Ablauf kündigen, wenn ein Vertrag nicht mehr ausreichend tarifiert ist. Leider werden selbst langjährig schadenfreie Verträge von eifrigen Sachbearbeitern gekündigt, wenn sie der Meinung sind, dass sie nicht mehr genug Geld für ihre Gefahrtragung bekommen.


Im Versicherungsfall haben beide Vertragspartner das gleiche Recht, den Versicherungsvertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung im Versicherungsfall muss der Versicherer innerhalb von 14 Tagen nach der Schadenregulierung mit sofortiger Wirkung aussprechen. Der Vertrag endet dann nach weiteren vier Wochen, denn dem Versicherungsnehmer soll Zeit bleiben, sich in Ruhe bei einer anderen Gesellschaft neu zu versichern. Der Vertrag wird abgerechnet und der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf die unverbrauchte Prämie.


Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach Schadenregulierung sowohl mit sofortiger Wirkung als auch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Kündigt er mit sofortiger Wirkung ist die restliche, unverbrauchte Prämie verloren.


Auch im Schadenfall sollte der Versicherungsnehmer ohne schlechtes Gewissen von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn sich ein Neuabschluss besser rechnet.


In einigen Versicherungsbereichen muss der Versicherer allerdings zum Schutz der Versicherungsnehmer auf sein Kündigungsrecht verzichten. So kann z. B. ein Krankenversicherer einen einmal übernommenen Vertrag nicht mehr kündigen. Auch wenn der Versicherungsnehmer später krank wird und hohe Kosten verursacht, muss der Versicherer uneingeschränkt leisten.


In einigen Versicherungsbereichen sehen die Versicherungsbedingungen die Möglichkeit von Prämienerhöhungen vor. Prämienerhöhungen berechtigen fast immer zur Kündigung eines Versicherungsvertrages. Die Kündigungsmöglichkeit aufgrund von Prämienerhöhung ist in den jeweiligen Versicherungsbedingungen ausdrücklich festgelegt.


Die beste Lösung ist in den meisten Fällen die Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres.