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Gesetzliche Rentenversicherung


In der Rentenversicherung sind alle Personen, die in einem beruflichen, unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder sich in der Berufsausbildung befinden - mit Ausnahme der Beamten - versicherungspflichtig. Sie erfahren durch die Rentenversicherung einen lebenslangen Schutz gegenüber den Risiken der Erwerbsminderung, des Alters und des Todes. Das gilt auch für Behinderte, die in anerkannten Werkstätten beschäftigt sind sowie für Wehr- und Zivildienstleistende. Aber auch Selbstständige können pflichtversichert sein. Dazu gehören unter anderem selbstständige Handwerksmeister, die sich jedoch nach 18 Beitragsjahren von dieser Pflicht befreien lassen können. Selbstständige Künstler und Publizisten sind auf Antrag nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert. Voraussetzung ist ein bestimmtes Jahresmindesteinkommen, das Berufsanfänger jedoch unterschreiten können.

Landwirte sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern in der Alterssi-cherung der Landwirte pflichtversichert.

Leistungen

Als Funktion des Lohnersatzes soll die Rente den versicherten Menschen eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. In der Regel werden Renten geleistet als

  • Renten wegen Alters (beispielsweise Regelaltersrente),
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie
  • Renten wegen Todes (beispielsweise als Witwen-/Waisenrenten).
Sie sind in ihrem Leistungsumfang abhängig von der Höhe der eingezahlten Beiträge.

Renten wegen Alters

Jeder Versicherte hat durch die Altersrente die Möglichkeit, sich bei Erreichen eines bestimmten Alters vom aktiven Berufsleben zurückzuziehen und eine angemessene Rente zu erhalten. Entscheidend für die Rentenhöhe ist der während des gesamten Versicherungslebens erzielte Arbeitsverdienst. Voraussetzung für den Bezug aller Altersrenten ist dabei, dass versicherte Männer und Frauen, die die Altersgrenze erreicht haben, eine Mindestversicherungszeit erfüllt und einen Rentenantrag gestellt haben müssen.

Die Regelaltersgrenze beträgt 65 Jahre. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und unter Berück-sichtigung von versicherungsmathematischen Abschlägen kann Rente auch vorher beantragt werden. Ein Rentenantrag kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr gestellt werden. Rentenbezieher können darüber hinaus in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert sein. Damit sind sie auch im Alter finanziell vor den Folgen von Krankheit und Pflege geschützt (weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung ).

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Zum 1. Januar 2001 wurde das bisherige System der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Berufsunfähigkeit durch ein einheitliches und abgestuftes System einer Erwerbsminderungsrente abgelöst. Danach hängt die Zahlung der Rente davon ab, ob der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Entscheidend ist also, wie viele Stunden der Versicherte pro Tag im Rahmen einer 5-Tage-Woche arbeiten kann. Als vermindert erwerbsfähig gilt, wer nur noch unter drei beziehungsweise zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann. Diese Menschen erhalten danach entweder die volle Erwerbsminderungsrente (unter drei Stunden) oder die halbe Erwerbsminderungsrente (drei bis unter sechs Stunden).

Renten wegen Todes werden geleistet als:

  • Kleine Witwen- oder Witwerrente,
  • Große Witwen- oder Witwerrente,
  • Erziehungsrente,
  • Rente an den geschiedenen Ehegatten (gegebenenfalls bei Scheidung vor dem 1.7.1977)
  • Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten sowie
  • Waisenrente.
Leistungen zur Rehabilitation (Teilhabe)

Ein weiterer zentraler Grundsatz der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Rehabilitation (Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe). Im Rahmen der Rehabilitation sollen frühzeitige Rentenzahlungen verhindert und die Arbeitskraft erhalten werden. Es gilt der Grundsatz "Rehabilitation geht vor Rente".

Zum Leistungsspektrum gehören medizinische und andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die die Erwerbsfähigkeit Kranker oder behinderter Menschen günstig beeinflussen, wie beispielsweise Heilbehandlungen in einer Reha-Klinik oder die Umschulung zu einem dem Leistungsvermögen angemessenen Beruf.

Ziel der Rehabilitation ist es, Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten, körperli-chen, geistigen oder seelischen Behinderungen entgegenzuwirken, sie zu verhindern oder zu über-winden und möglichst eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Ist die Erwerbsfähigkeit von Versicherten infolge von Krankheit oder Behinderung in einem bestimmten Umfang gesunken und versprechen zur Rehabilitation keinen Erfolg, zahlt die Rentenversicherung Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe oben).

Finanzierung

Die Solidarität zwischen Jung und Alt - das Fundament unseres Rentensystems

In der Rentenversicherung gilt der Generationenvertrag. Das heißt, dass von den laufenden Beitragseinnahmen auch immer die laufenden Renten im Umlageverfahren gezahlt werden. Beim Umlageverfahren werden die Beiträge der Rentenversicherten direkt an die Rentner ausbezahlt.

Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Die gesetzliche Rentenversicherung wird hauptsächlich durch Beiträge der Beitragszahler finanziert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen Beitragssatz je zur Hälfte. Die Beitragshöhe des Versicherten orientiert sich bis zu einer bestimmten Höhe am beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze.

Seit dem 1. Januar 2012 liegt der Beitragssatz bei 19,6 Prozent des Bruttolohns oder -gehalts. Er ist für das gesamte Bundesgebiet gleich. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2012 in den alten Bundesländern bei 67.200 Euro im Jahr und in den neuen Bundesländern bei 57.600 Euro. Über die jährliche Rentenanpassung nehmen die Renten an der wirtschaftlichen Entwicklung der Löhne und Gehälter teil.

Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland richten sich grundsätzlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge. Durch das System der so genannten Entgeltpunkte wird pro Jahr ein bestimmter Rentenanspruch erworben, der sich an der relativen Einkommensposition des Versicherten orientiert. Der Durchschnittsverdiener erhält einen Entgeltpunkt gutgeschrieben; der, der die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, rund zwei Entgeltpunkte und derjenige mit dem halben Durchschnittsverdienst einen halben Entgeltpunkt. Durch dieses System soll sichergestellt werden, dass die relative Einkommensposition der Versicherten während ihrer Erwerbstätigkeit auch in der Phase des Rentenbezugs beibehalten wird. Vollständige Beitragsäquivalenz ist im deutschen Rentensystem nicht gegeben. Es liegt jedoch eine Teilhabeäquivalenz vor, die gewährleistet, dass jeder Versicherte durch gleich hohe Beiträge gleichwertige Anrechte auf Rentenleistungen erwirbt.