Alphabetische Abfrage:

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

 

Versicherungsvertrag


Ein Versicherungsvertrag kommt, wie jeder andere Vertrag, durch Angebot und Annahme, (also durch gleichlautende Willenserklärung), zustande.

Der zukünftige Versicherungsnehmer beantragt Versicherungsschutz für ein ganz bestimmtes Versicherungsrisiko, das im Versicherungsantrag genau beschrieben ist, und erklärt die Bereitschaft, für die Übernahme dieses Risikos durch das Versicherungsunternehmen für einen bestimmten Zeitraum, die Versicherungsdauer, einen bestimmten Betrag, den Versicherungsbeitrag oder die Versicherungsprämie, zu entrichten.

Er erklärt seine Bereitschaft, sich an diesen Antrag für eine bestimmte Frist, die Bindefrist, zu halten, um dem Versicherer die Möglichkeit zu geben, über Annahme oder Ablehnung des Risikos zu unterscheiden.

Das Versicherungsunternehmen prüft das ihm vorgelegte Risiko und entscheidet dann über Annahme oder Ablehnung. Nimmt der Versicherer den Antrag an, gibt er darüber eine schriftliche Erklärung, meist in Form einer Versicherungspolice oder eines Versicherungsscheines, ab. Mit der Annahme erklärt der Versicherer seine Bereitschaft, die Gefahr für das ihm angetragene Risiko zu übernehmen und im Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen.

Lehnt der Versicherer den Antrag ab, wird er dies dem Antragsteller in der Regel mitteilen, er ist aber nicht dazu verpflichtet. Besteht allerdings eine vorläufige Deckung, so muss diese allerdings durch den Versicherer gekündigt werden.

Erfolgt eine verspätete Annahme eines Antrages nach Ablauf der vereinbarten Bindefrist, ist der Versicherungsnehmer nicht mehr verpflichtet, den Versicherungsschein einzulösen.

Will der Versicherer einen Antrag nicht in der gestellten Form annehmen, macht er die Annahme von Auflagen, Ausschlüssen oder Prämienzuschlägen abhängig. Der Antragsteller ist dann nicht mehr an seinen Antrag gebunden.

Nimmt der Antragsteller die Vorschläge des Versicherers an, stellt er damit einen neuen Antrag, über den der Versicherer wieder erneut entscheiden kann.