Alphabetische Abfrage:

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Anspruchsteller


§ 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet jeden Bürger, jeden schuldhaft verursachten Schaden in unbegrenzter Höhe zu ersetzen.

Der Geschädigte hat die Möglichkeit, seine Ansprüche, wenn nötig auch vor Gericht, geltend zu machen. Er wird zum Anspruchsteller.

Hat der Verursacher des Schadens z.B. eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so wird sich der Versicherer mit dem Anspruchsteller in Verbindung setzen und den Schaden in irgendeiner Form abwickeln und regulieren. Der Versicherer wird berechtigte Ansprüche befriedigen und unberechtigte Ansprüche abwehren. Aus diesem Grunde spricht man auch von einer Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung.

Der Anspruchsteller ist verpflichtet, eine Schadenanzeige zu erstellen und bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Angaben in der Schadenanzeige müssen der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben in der Schadenanzeige können zum Verlust des Anspruches führen und können darüber hinaus noch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

- Versicherungsbetrug

- Versuchter Versicherungsbetrug