Alphabetische Abfrage:

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Bindefrist


Auf dem Versicherungsantrag erklärt der Antragsteller, dass er sich an seinen Antrag - und die darin erteilten Ermächtigungen, wie z.B. die Datenschutzklausel, die Schweigepflichtentbindung – für eine bestimmte Zeit (z.B. sechs Wochen) gebunden hält (Bindefrist). Innerhalb dieses Zeitraums ist ein Rücktritt bzw. eine Kündigung ausgeschlossen.


Die Bindefrist bedeutet demnach:


Sie gibt dem Versicherer die Bearbeitungszeit vor, in der er den Vertrag schließen kann. Nach diesem Zeitraum ist der Antragsteller an seinen Antrag nicht mehr gebunden.


Der Antragsteller muss die Frist in voller Länge gegen sich gelten lassen. Er kann innerhalb der Bindefrist weder beanstanden, dass über den Antrag noch nicht entschieden ist, noch kann er vom Antrag zurücktreten.


Die Bindefrist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag dem Versicherungsvermittler ausgehändigt wird; bei einem „Direktgeschäft" mit dem Zugang beim Versicherer.