Alphabetische Abfrage:

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Fahrlässigkeit


Der Begriff der Fahrlässigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch genau erklärt.


Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt, man könnte auch sagen, wer nicht so handelt, wie man es mit dem gesunden Menschenverstand erwarten könnte.


Fahrlässigkeit allein genügt in der Regel nicht, um eine Leistungsfreiheit des Versicherers herbeizuführen.


Der Versicherungsnehmer muss also schon schwerwiegende Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht begangen, also grob fahrlässig gehandelt haben, um den Versicherer von seiner Leistungspflicht frei werden zu lassen.


Die Grenzen zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit sind fließend und werden sowohl von den Versicherungsunternehmen als auch von den Gerichten recht unterschiedlich ausgelegt.


Im Zweifelsfall hilft dem Versicherungsnehmer nur eine Deckungsklage, um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn er nicht bereit ist, die Entscheidung des Versicherers zu akzeptieren und auf die Schadenregulierung zu verzichten.


Nicht umsonst bieten die Rechtsschutzversicherer mit ihrem Versicherungsvertragsrechtsschutz ihren Kunden eine Möglichkeit, derartige Streitigkeiten ohne Kostenrisiko klären zu können.