Alphabetische Abfrage:

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Ausschliesslichkeitsvertreter


Der Ausschließlichkeitsvertreter ist Handelsvertreter und mit harten Verträgen an einen einzigen Versicherer gebunden. Er hat also keine im Interesse des Verbrauchers liegende Auswahl, so dass er nur dessen Produkte zum jeweils geforderten Preis seiner Gesellschaft anbieten kann.


Kein Wunder also, wenn die meisten Versicherer in höchst eigennütziger Weise dem weisungsgebundenen Handelsvertreter den Vorzug geben.


Eine objektive Beratung ist ihm, selbst wenn er Fachmann ist und den Markt kennt, fast immer unmöglich, denn er muss die ihm zur Verfügung stehenden Produkte um jeden Preis verkaufen, wenn er überleben will.


Sein gesetzlich begründetes Treueverhältnis zu der von ihm vertretenen Gesellschaft erschweren auch eine weitergehende Unterstützung im Schadenfall.


Der Mehrfirmenvertreter ist in seinen Entscheidungen zwar etwas freier, aber er ist immer noch Handelsvertreter und an die Weisungen seiner Gesellschaften gebunden. Er kann die Interessen seiner Kunden also immer noch nicht wahrnehmen.


Der Versicherungsmakler hingegen ist unabhängig und an keine Gesellschaft gebunden. Er ist – ähnlich wie ein Rechtsanwalt – nur seinem Mandanten verpflichtet und hat ausschließlich dessen Interessen wahrzunehmen.