Alphabetische Abfrage:

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Folgeprämien


Auch die rechtzeitige Zahlung der Folgeprämien gehört zu den Pflichten des Versicherungsnehmers. Nach Vorlage der Folgerechnung wird erwartet, dass er seine Zahlung innerhalb von 14 Tagen erbringt. Geht das Geld in dieser Zeit nicht beim Versicherer ein, wird dieser erst einmal eine Zahlungserinnerung schicken. Keine Angst, denn zu diesem Zeitpunkt ist der Versicherungsschutz noch nicht in Gefahr.


In der qualifizierten Mahnung muss der Versicherer auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinweisen. In der Lebensversicherung muss er gleichzeitig den Vertrag kündigen.


Der Versicherungsnehmer hat nun noch einmal 14 Tage Zeit, um seinen Zahlungsrückstand auszugleichen. Erst dann verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz und der Versicherer ist im Schadenfall von der Pflicht zur Leistung frei.


Der Gesetzgeber hat im Interesse des Verbrauchers den Verlust des Versicherungsschutzes Nichtzahlung der Folgeprämie bewusst an höhere Auflagen von Seiten des Versicherers gebunden. Der Versicherer muss mahnen und kann nicht einfach aus dem Vertrag aussteigen.


Unabhängig von seiner Leistungsfreiheit hat der Versicherer nun das Recht, die offenen Prämien einzuklagen oder auch die Möglichkeit, den Vertrag wegen Nichtzahlung zu kündigen. Er ist dabei nicht wie bei der Erstprämie an bestimmte Fristen gebunden. Im Extremfall könnte ein Versicherer während der gesamten Laufzeit des Vertrages, also während der ganzen vereinbarten Vertragsdauer, seine Prämien, Jahr für Jahr wieder, einklagen.