Alphabetische Abfrage:

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

 

Vertragsaufhebung


Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Versicherungsvertrag zwar nicht gekündigt aber doch aufgehoben werden. Die Kündigung eines Versicherungsvertrages ist an bestimmte Fristen und Auflagen gebunden, für eine Vertragsaufhebung müssen nur bestimmte Gründe vorliegen.

Ist ein versichertes Risiko nicht mehr vorhanden, weil es z. B. verkauft oder ein Betrieb aufgegeben wurde, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Vertragsaufhebung verlangen.

Stellt der Versicherungsnehmer z. B. fest, dass das gleiche Risiko bei zwei Versicherern versichert ist, kann er eine Aufhebung des zuletzt abgeschlossenen Vertrages wegen Doppelversicherung verlangen.

Der Versicherer des Erstvertrages hat die älteren Rechte und kann auf einer Fortführung des Vertrages bestehen. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht den günstigeren Vertrag aussuchen.

Auch bei Tod des Versicherungsnehmers sind die Erben nicht verpflichtet, die Verträge fortzusetzen und können eine Aufhebung verlangen. Vorsicht! Dieses Recht erlischt, sobald von den Erben die nächste Prämie entrichtet wird.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer oder auch bei Unstimmigkeiten mit dem Vermittler, man spricht dann von Werbedifferenzen, können Versicherungsverträge, dann allerdings nur im gegenseitigen Einvernehmen, aufgehoben werden. Mitunter hilft auch „gutes Zureden”, um die Aufhebung eines Vertrages zu erreichen.