Alphabetische Abfrage:

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Versicherungssumme


Im Versicherungsvertrag verpflichtet sich der Versicherer, die Gefahr für ein näher beschriebenes Risiko zu tragen und im Versicherungsfall die vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen. Dieses Leistungsversprechen muss natürlich in seiner Höhe festgelegt werden. In einigen Versicherungsbereichen wird dieser vereinbarte Betrag als Versicherungssumme, in anderen Bereichen als Deckungssumme bezeichnet.

Im Bereich der Lebensversicherung wird eine bestimmte Versicherungssumme vereinbart, die bei Tod sofort, bei vertraglichem Ablauf zusammen mit den angefallenen Gewinnanteilen ausgezahlt wird.

In der Unfallversicherung werden für Tod und Invalidität zwar feste Versicherungssummen vereinbart, die volle Leistung wird im Bereich der Invalidität aber erst bei 100 % iger Invalidität fällig. Bis dahin gelten fest vereinbarte, prozentuale Werte.

Im Bereich der Sachversicherung (z. B. Hausrat, Gebäude) bildet die vereinbarte Versicherungssumme ebenfalls die obere Grenze, bis zu der der Versicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist. Die Höhe der Ersatzleistung ist von der Schadenhöhe abhängig.

War ein Risiko nicht ausreichend versichert, hat der Versicherer die Möglichkeit, Unterversicherung geltend zu machen und den eingetretenen Schaden nur anteilig zu ersetzen.

In der allgemeinen Haftpflicht-, der Kraftfahrt- und Rechtsschutzversicherung bildet die vereinbarte Deckungssumme die obere Grenze, bis zu der sich der Versicherer verpflichtet, eingetretene Schäden oder entstandene Kosten zu ersetzen. Eine Unterversicherung kennt man in diesem Bereich nicht. Reicht die vertraglich vereinbarte Deckungssumme nicht aus, muss der Versicherungsnehmer für den überschießenden Betrag selbst aufkommen.

Im Bereich der Krankenversicherung werden Krankenhaustagegelder und Tagegelder zwar in einer bestimmten Höhe vereinbart, der Ersatz für Arzt- und Pflegekosten wird durch keine Versicherungssumme oder Deckungssumme eingeschränkt. Der Krankenversicherer muss also im Zweifelsfall uneingeschränkt leisten und kann kein noch so teures Medikament, wenn es Hilfe verspricht, ablehnen.

Der Krankenversicherer kann sein finanzielles Risiko höchstens etwas eingrenzen, wenn er seine Leistung auf das medizinisch notwendige beschränkt und die Gebührenordnung der Ärzte auf einen bestimmten Satz limitiert, wie es bei vielen Krankenversicherern schon der Fall ist. Die eingesetzten Heilmittel müssen wissenschaftlich anerkannt sein, einen Gesundbeter würde kein Krankenversicherer bezahlen.